Pfändungsschutzkonto
Sie haben die Vermögensauskunft (früher "eidesstattliche Versicherung") abgeben müssen … Die Folge kann eine Kontopfändung sein. Oder Sie haben bereits eine Pfändung auf dem Konto erhalten. Dann sollten Sie schnell handeln.
Wichtige Gesetzesänderung ab 1.Januar 2012
Pfändungsschutz - auch für Sozialleistungen - auf dem Konto ab 1.1.2012 gibt es nur noch auf einem "Pfändungsschutzkonto" oder auch "P-Konto
Das heißt:
Ohne Pfändungsschutzkonto muss die Bank bei bestehender Pfändung auch das Kindergeld, die Grundsicherung, die Rente und andere Sozialleistungen an den Gläubiger "auskehren", sprich überweisen.
Ohne Pfändungsschutzkonto kann die Bank eine bestehende Überziehung auch bei Zahlungseingang einer Sozialleistung verrechnen.
Mögliche Folge: kein Geld zum Leben, zum Strom zahlen, für Miete etc
Deshalb:
Schnellstmöglich mit dem Geldinstitut sprechen und die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Hier ist dann ein Grundfreibetrag von derzeit 1045,04 € monatlich für eine Einzelperson vor der Pfändung geschützt - Auch Lohn oder andere Einkünfte!
Bei Unterhaltspflichten (für mehrere Menschen wird Geld auf dem Konto entgegengenommen) ist gegebenenfalls eine Bescheinigung nötig, um den pfändungsfreien Betrag zu erhöhen.
Diese Bescheinigung können ausstellen: Steuerberater, Rechtsanwälte, Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, die Familienkasse und Schuldnerberatungsstellen, die Insolvenzberatung leisten dürfen.
Sie können also zu uns kommen - auch kurzfristig, aber nach Möglichkeit mit Termin - um eine solche Bescheinigung kostenlos von uns zu erhalten.
Bitte unbedingt mitbringen:
Unterlagen, aus denen die Unterhaltsverpflichtung hervorgeht, diese sind:
Geburtsurkunde(n), Heiratsurkunde bzw. Stammbuch, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, aus denen Kindergeldbezug oder Zahlung von Unterhalt hervorgeht, eventuell ein Arbeitslosengeld II Bescheid ( auch Hartz IV) genannt, evtl. ein Kindergeldbescheid, evtl. ein Unterhaltstitel