Vorsorge treffen
Vorsorgevollmacht
Mit ihr kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.
Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
Patientenverfügung
In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen man zu seiner medizinischen Versorgung wünscht und welche man ablehnt. So übt man sein Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall der Wille nicht mehr geäußert werden kann. Bis zu dem Moment behält man freilich das Recht, seine Verfügung jederzeit ganz oder in Teilen zu ändern.